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VerpackungsGesetz

Das Verpackungsgesetz im Überblick

Sinn und Zweck des Verpackungsgesetzes

Das „Verpackungsgesetz” (VerpackG; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05. Juli 2017) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Verpackungen umsetzen. Es dient den Zielen

    • die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern,
    • das Verhalten der Verpflichteten so zu regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und
       darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden und
    • die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, unterliegen zwei wichtigen Pflichten. Sie müssen sich vor dem Inverkehrbringen von solchen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Außerdem haben sie sich mit ihren Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ soll sicherstellen, dass der Wettbewerb der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer transparent und fair ist.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Leichtverpackungen aus Metall, Kunststoff oder Verbundmaterialien gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen gibt es auch Wertstofftonnen, wo sie gemeinsam mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall gesammelt werden. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen.

Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Vertreiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt.

Aufgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit dem VerpackG

Fachliche Aufgaben

Das Umweltbundesamt lässt jährlich Daten zu Verpackungsabfällen erheben, wertet diese aus und führt die Berichterstattung an die Europäische Kommission entsprechend den Anforderungen der Berichtspflichten durch. Ebenso lässt das Umweltbundesamt den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke jährlich erheben und veröffentlicht die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 VerpackG.

Auch die Fortentwicklung der Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene wird durch das Umweltbundesamt unterstützt und begleitet. Schließlich informiert das UBA die Öffentlichkeit über die richtige Entsorgung, das Recycling und auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen. 

Die Rechts- und Fachaufsicht

Der Gesetzgeber hat im Verpackungsgesetz eine Reihe von hoheitlichen Aufgaben auf die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übertragen. Sie führt das Verpackungsregister LUCID und entscheidet zum Beispiel darüber, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Unternehmen finden auf der Homepage der ZSVR viele hilfreiche Antworten, unter anderem zu Fragen rund um die Pflicht zur Systembeteiligung und Registrierung.
Die staatliche Verantwortung wird jedoch nicht vollständig abgegeben. Das Umweltbundesamt übt gemäß § 29 Absatz 1 VerpackG die Rechts- und Fachaufsicht über die ZSVR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Als Rechtsaufsicht überprüft das UBA die Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, insbesondere die Sicherstellung der fehlerfreien und einheitlichen Rechtsanwendung. Als Fachaufsicht überprüfen wir die Zweckmäßigkeit deren Verwaltungshandeln. Darüber hinaus sind wir auch Genehmigungsbehörde für die Bemessung des Umlageaufkommens der ZSVR sowie für dessen Nachkalkulation.
Organisatorisch ist im Umweltbundesamt das Fachgebiet III 1.2 „Rechtsangelegenheiten, Vollzug VerpackG, ElektroG und BattG“, Sachgebiet „Vollzug Verpackungsgesetz“ zuständig.

Die Widerspruchsbehörde

Seit dem 1. Januar 2019 ist das UBA als Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle Verpackungsregister zuständig. Lediglich gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Marktanteilsberechnung findet kein Widerspruchsverfahren statt (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 VerpackG), hier ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht das statthafte Rechtsmittel. Der Widerspruch ist bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einzulegen; er kann aber auch beim Umweltbundesamt eingelegt werden.

Die Einvernehmensstelle

Das VerpackG sieht vor, dass duale Systeme finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, damit diese Verpackungen recyclinggerechter gestalten und bei der Produktion verstärkt Rezyklate einsetzen. Als methodische Grundlage für die Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem UBA einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 21 Absatz 3 VerpackG). Die dualen Systeme haben diesen Mindeststandard zu beachten und berichten jährlich darüber, wie sie die gesetzlichen Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte umsetzen. Die ZSVR prüft diese Berichte und erteilt im Einvernehmen mit uns die Erlaubnis zur Veröffentlichung (§ 21 Absatz 2 VerpackG).

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 VerpackG sind die Bundesländer. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Nähere Auskunft kann Ihnen zum Beispiel das für den Bereich „Umwelt“ zuständige Ministerium des betroffenen Bundeslandes geben. Oftmals haben die Länder die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach VerpackG an die Unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise bzw. kreisfreien Städte) übertragen. Örtlich zuständig für die Entgegennahme einer Anzeige ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat.

Wann ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten? 

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst.

Für wen gelten die Regelungen?

VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Was galt schon vor dem Verpackungsgesetz ?

Basierend auf VerpackV war bereits die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) anfallen und über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können.

Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz geändert?

Es wurde eine Zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu unterstützen. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.  Neben einer deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling wurden auch einige Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG verschärft.
Neue Quoten

Ab dem 1. Januar 2019 steigen die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen und dann nochmals zum 1. Januar 2022. Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens die folgenden Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.  

Wie lauten die Zielvorgaben für Mehrweggetränkeverpackungen? 

Im VerpackG wurde auch das Ziel einer Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen aufgenommen.
Außerdem wurde die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen erweitert. So unterliegen zukünftig auch kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare sowie für Getränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von über 50 Prozent der Pfandpflicht.
Material Bisherab 2019 ab 2022
Glas
75%80%90%
Pappe, Papier, Karton70%85%90%
Eisenmetalle70%80%90%
Aluminium60%80%90%
Getränkekartonverpackungen60%75%80%
sonstige Verbundverpackungen60%55%70%
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung)36%58,5%63%

Zu den wichtigsten Aufgaben der Zentralen Stelle zählen

- Registrierung der Hersteller inklusive Veröffentlichung im Internet

- Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen

- Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen

- Prüfung der von den Systemen vorgelegten Mengenstromnachweise

- Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt)

- Marktanteilsberechnung für Systeme

- Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig

- Prüfung der Branchenlösungen  

- Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister

- Entwicklung von Prüfleitlinien

Quellen: Umweltbundesamt. Verpackungsregister.org Verpackungsgesetz-info.de


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